Aufrechnungsverbot ohne Wirkung

May
10

In Bauverträgen findet sich häufig die Regelung, dass es dem Auftraggeber verboten ist, die Aufrechnung gegen die Werklohnforderung mit Mängelbeseitigungsansprüchen zu erklären, wenn diese nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Das Kammergericht hat am 16.12.2011 (7 U 18/11) entschieden, dass dieses Aufrechnungsverbot nicht gilt, da es zu unangemessenen Ergebnissen führen würde. Der Unternehmer könnte seine Werklohnforderung gerichtlich durchsetzen, obgleich er mangelhaft geleistet hat.

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Bindung an eine Schlußrechnung

May
07

Der Architekt ist grundsätzlich nicht an eine von ihm zunächst erstellte Abrechnung seines Honorars gebunden. Er kann vielmehr noch Nachforderungen stellen, wenn er merkt, dass seine Abrechnung unzureichend war. Eine Ausnahme kann allerdings bestehen, wenn der Rechnungsempfänger auf eine Endgültigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung vertrauen durfte und sich darauf auch schon eingerichtet hat. Das Oberlandesgericht Köln hat einen solchen Ausnahmefall in seiner Entscheidung vom 23.11.2011 (11 U 127/11) angenommen.

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Beweislast bei Stundenabrechnung

May
07

Wenn ein Architekt mit dem Bauherrn eine Abrechnung seiner Leistung nach Stunden vereinbart hat, reicht es zur Durchsetzung seiner Vergütung aus, wenn er im Gerichtsverfahren darlegt, wann er welche Leistungen erbracht hat. Wenn der Bauherr einwendet, dass der Aufwand des Architekten unangemessen, d.h. unwirtschaftlich war, trägt er dafür die Beweislast. So hat es der Bundesgerichtshof am 8.3.2012 entschieden (VII ZR 51/10).

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Was geschuldet ist, muss im Vertrag stehen

Apr
08

Das OLG Naumburg hatte am 9.2.2012 einen Fall zu entscheiden, in dem ein Bauträger dem beauftragten Architekten einen Planungsfehler bei einem Umbau vorwarf. Der Architekt habe keine Kellerabdichtung geplant, die Stand der Technick sei, sondern lediglich eine Entwässerung. Im Architektenvertrag war nur auf die HOAI-Leistungsphasen 1 bis 9 verwiesen. Das reicht nicht, um festzustellen, welcher Standard geplant werden sollte. Der Bauträger hatte in der Vergangenheit bei anderen Bauvorhaben stets kostensparend saniert und auf eine Kellerabdichtung verzichtet.

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Mit 71 ist doch noch nicht Schluß

Apr
08

Die Sachverständigenordnung sieht vor, dass die Bestellung des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mit 68 Jahren endet. Eine Verlängerung kann einmalig um 3 Jahre beantragt werden, dann ist Schluß. Dagegen hat ein Sachverständige geklagt und zunächst beim Bundesverwaltungsgericht verloren (26.1.2011, 8C 45.09) Die Bestimmung verstößt nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung, da die Ungleichbehandlung mit jüngeren Kollegen sachlich gerechtfertigt sei, meinte das BVerwG.

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