In Bauverträgen findet sich häufig die Regelung, dass es dem Auftraggeber verboten ist, die Aufrechnung gegen die Werklohnforderung mit Mängelbeseitigungsansprüchen zu erklären, wenn diese nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Das Kammergericht hat am 16.12.2011 (7 U 18/11) entschieden, dass dieses Aufrechnungsverbot nicht gilt, da es zu unangemessenen Ergebnissen führen würde. Der Unternehmer könnte seine Werklohnforderung gerichtlich durchsetzen, obgleich er mangelhaft geleistet hat.