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Rechtsanwältin
Jutta Lüdicke

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Rechtsanwältin Jutta Lüdicke

Kein Ausgleich alt für neu bei einer Nachbesserung

Am 13.05.2022 hat der BGH die Streitfrage entschieden, ob bei einer Nachbesserung einer gebrauchten, mangelhaften Immobilie von den dafür erforderlichen Kosten ein Abzug für den Vorteil eines neuen Bauteils vorgenommen werden muss. Der Verkäufer eines Reihenhauses hatte dem Käufer verschwiegen, dass die Abdichtung mangelhaft ist. Daher haftet der Verkäufer dem Käufer auf Schadensersatz für die voraussichtlichen Kosten der Erneuerung der Abdichtung. Der Verkäufer hatte nun auch eingewandt, dass dem Käufer ein Vorteil dadurch entsteht, dass die neue Abdichtung eine viel längere Lebensdauer hat als eine ordnungsgemäße Abdichtung, die zum Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes ausgeführt worden wäre. Rechtlich ist das ein sogenannter „Abzug alt für neu“. So ist bei einem Autokauf von der Rechtsprechung anerkannt, dass ein solcher Vorteil auszugleichen ist. Allerdings besteht ein Unterschied zwischen einem gebrauchten Auto und einer gebrauchten Immobilie dahingehend, dass eine Nachbesserung eines defekten Autoteile häufig auch durch den Einbau eines gebrauchten Ersatzteiles möglich wäre. Das scheidet bei einer Immobilie in der Regel aus. Daher ist nach Auffassung des BGH ein Vorteil des Käufers nicht auszugleichen, wenn er sich darin erschöpft, dass die Kaufsache durch den zur Mangelbeseitigung erforderlichen Ersatz eines mangelhaften Teils durch ein neues Teil ein Wertzuwachs erfährt oder dass der Käufer durch die längere Lebensdauer des ersetzten Teils Aufwendungen erspart.

D2/281-23